Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom {% if data.worker is defined %}{{ data.worker.firstDay | date('Y-m-d') }}{% else %}……………………………{% endif %}
zwischen
EM Dienstleistungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Darinko Miloloza
-Arbeitgeberin-
und
Herrn/Frau {% if data.worker is defined %}{{ data.worker.fullName }}{% else %}……………………………………………………………{% endif %}
-Arbeitnehmer/-in-
1. Laut Arbeitsvertrag erbringt der/die Arbeitnehmer/-in seine/ihre Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall. Die Entlohnung erfolgt auf Stundenbasis.
Sofern der/die Arbeitnehmer/-in nach Arbeitsantritt und Beendigung seiner/ihrer Tätigkeit in einem Markt nach Weisung der Arbeitgeberin am gleichen Tag weitere Arbeitsleistung in einem anderen Markt erbringt, ist die notwendige Fahrtzeit zu dem anderen Markt Arbeitszeit.
Die Arbeitgeberin behält sich vor, eine zuvor bestimmte Zeit als benötigte Fahrtzeit zum weiteren Markt zur Arbeitszeit-/Gehaltsberechnung zugrunde zu legen. Hierbei berechnet die Arbeitgeberin die notwendige Fahrtzeit des kürzesten Weges zwischen zwei Märkten.
Sollte der/die Arbeitnehmer/-in mehr Zeit als die von der Arbeitgeberin zugrunde gelegte Fahrtzeit zum Erreichen des weiteren Marktes benötigen, wird auch die von dem/der Arbeitnehmer/-in zusätzlich erbrachte Fahrtzeit als Arbeitszeit entlohnt, wenn der/die Arbeitnehmer/-in die zusätzliche Zeit nachvollziehbar begründet.
2. Der/die Arbeitnehmer/-in erklärt sich mit Überwachungsmaßnahmen des jeweils leitenden Personals in den Einsatzorten (Rewe-Märkte) einverstanden. Der/die Arbeitnehmer/-in unterwirft sich den gleichen arbeitsrechtlich zulässigen Kontrollen, die auch für die Mitarbeiter/Angestellte des jeweiligen Rewe-Marktes gelten.
Mit Unterzeichnung dieser Zusatzvereinbarung verpflichtet sich der/die Arbeitnehmer/-in keine Ware/Gegenstände, die Eigentum des Rewe Marktes sind, aus den Räumlichkeiten des Marktes zu entfernen, keine Ware in Kleidung oder in Taschen zu stecken, mitgebrachte private Gegenstände/Waren in dafür vorgesehene Schränke einzuschließen und dort für die Dauer der Arbeitsausführung zu belassen. Von dem/der Arbeitnehmer/-in privat mitgebrachte Gegenstände bzw. Waren etc., die mit Gegenständen/Waren der Rewe-Märkte identisch sind, sind diese Gegenstände/Waren vor Arbeitsbeginn dem jeweiligen REWE-Markt Verantwortlichen zu zeigen und von diesem als privat zu kennzeichnen.